Am 30.11.2025 werden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die Mitglieder der Kirchengemeinderäte und der Landessynode neu gewählt.
Am 30. November 2025 sind Kirchenwahlen in der württembergischen Landeskirche. Über 1,5 Millionen evangelische Kirchenmitglieder sind aufgerufen, ihre Stimme für neue Kirchengemeinderäte und für eine neue Landessynode abzugeben. Wahlberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Der Kirchengemeinderat und die Pfarrerin oder der Pfarrer leiten gemeinsam die Gemeinde. Zusammen treffen sie alle wichtigen finanziellen, strukturellen, personellen und inhaltlichen Entscheidungen. Die arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübte Gemeindeleitung ist eine spannende Aufgabe. Um zu guten Entscheidungen für die Gemeindearbeit zu kommen, werden vielfältige Erfahrungen und Gaben, Engagement und die Liebe zu Kirche und Gemeinde gebraucht.
Die Landessynode ist die gesetzgebende Versammlung der Landeskirche und ähnelt in ihren Aufgaben denen eines Parlaments. Das Gremium setzt sich aus 60 so genannten Laien und 30 Theologinnen und Theologen zusammen. Die Landessynode tagt in der Regel dreimal pro Jahr. Die Mitglieder der Landessynode werden in Württemberg direkt von den Kirchenmitgliedern für sechs Jahre gewählt.
Was wird gewählt?
Am 30. November 2025 werden in den über tausend Kirchengemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die Kirchengemeinderäte und die Mitglieder der Landessynode gewählt. Die Kirchengemeinderäte leiten gemeinsam mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer die Gemeinde. Der Landessynode kommt das kirchliche Gesetzgebungsrecht zu. Ihre Aufgaben sind mit denen politischer Parlamente vergleichbar.
Wer wird gewählt?
In der Hospitalgemeinde werden 7 Mitglieder für den Kirchengemeinderat gewählt; bei der Wahl zur Landessynode wird über die Sitze von 90 Landessynodalen (60 Laien und 30 Theologen) für eine Amtszeit von sechs Jahren entschieden.
Es handelt sich nicht um eine Parteien-, sondern um eine Personenwahl.
Wer ist wählbar?
Zur Wahl stellen können sich alle Mitglieder einer Kirchengemeinde, die am 30.11.2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben, die wahlberechtigt sind und die bereit sind, das für ihr Amt vorgesehene Gelübde abzulegen.
Wer darf wählen?
Alle Gemeindemitglieder sind wahlberechtigt, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, geschäftsfähig sind und ihre Hauptwohnung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben oder anderweitig zu dieser gehören.
Wo darf ich wählen?
In der Gemeinde, in deren Pfarrbezirk Sie wohnen bzw. zu der Sie sich umgemeldet haben. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Niemand darf in mehr als einer Kirchengemeinde wählen.
Wie viele Stimmen habe ich?
Für die Kirchengemeinderatswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind.
Bei der Wahl zur Landessynode können je nach Größe des Wahlkreises zwei oder drei, in Stuttgart vier Stimmen für Laien sowie zwei Stimmen für Theologen vergeben werden. Diese Stimmen können
gehäuft werden (kumulieren), wobei keinem Kandidaten mehr als zwei Stimmen gegeben werden können. Dabei ist zu beachten, dass nur jeweils die Stimmen für die Theologen und die Stimmen für die
Laien kumuliert werden können. Das bedeutet, dass die für einen Theologensitz zur Verfügung stehende Stimme keinem Laien gegeben werden kann und umgekehrt.
Wie wird gewählt?
In unserer Gemeinde erhalten alle Gemeindeglieder Ihre Wahlunterlagen zugestellt. Mit diesen Unterlagen ist auch die Briefwahl möglich. Am Wahlsonntag wird es außerdem ein Wahllokal im
Hospitalhof geben. Näheres steht auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die im November verschickt werden.
Falls Sie sich zur Hospitalgemeinde ummelden möchten, finden Sie hier ein einfaches Ummeldeformular. Dieses muss bis zum 29.08.2025 unterschrieben im Pfarramt der Hospitalgemeinde eingegangen sein, um noch rechtzeitig für die Wahl berücksichtigt zu werden.
Rechtsgrundlage der Wahl ist die Kirchliche Wahlordnung (KWO). Nach der Wahlordnung ist die kirchliche Wahl „ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrags und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt. Sie hat das Ziel, Männer und Frauen zu berufen, die willens und fähig sind, zur Sammlung und Sendung, zum Aufbau und zur Ordnung der Gemeinde Dienste der Leitung zu übernehmen. Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift“ (§ 1 KWO).
Die kirchliche Wahl ist sichtbarer Ausdruck der demokratischen Struktur der Landeskirche. Dabei ist die württembergische Landeskirche die einzige Kirche in der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD), die ihre Landessynode direkt wählt.
Informationen zur Wahl erhalten Sie auch auf www.kirchenwahl.de
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